Terms and Conditions

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedin­gungen gelten ausschließlich gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständig beruf­lichen Tätigkeit handeln (Unternehmer, juristische Personen öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen). Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen sind ausschließlich nachste­hende Vertragsbedingungen maßgebend. Allgemeine Bedingungen des Käufers erlangen insgesamt, selbst bei Kenntnis, keine Gültigkeit, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Zwischen dem Käufer und uns wird beim ersten Vertragsabschluss ver­einbart, dass diese Bedingungen auf sämtliche Folgegeschäfte – auch solche, die mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossen werden
– Anwendung finden.

§ 2 Angebot und Vertragsbeschluss
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit frei­bleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestä­tigung von uns verbindlich. An Bestellungen ist der Kunde vier Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu bereits erfolgten Aufträgen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unter­lagen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form
– behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingun­gen Schriftform gefordert wird, ist diese auch eingehalten, wenn eine Er­klärung per Telefax oder in elektronischer Form (E-Mail) erfolgt.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns maßgebend. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Bei nicht lagervorrätigen Waren müssen Mehr- oder Minderlieferungen im Rahmen von 10 % anerkannt werden. Die Lie­ferungsart liegt in unserem Ermessen. Die Lieferzeit gilt vom Tage der Auftragsbestätigung an unverbindlich. Schriftlich bestätigte Lieferfristen setzen voraus, dass alle vom Käufer zu fordernden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung einer in dieser Weise schriftlichen bestätigten Lieferfrist kann der Käufer nach an­gemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzan­sprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen. Bei Arbeitskämpfen oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Ein­flussbereiches liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

§ 4 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerks geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Verlassen unseres Lagers oder Herstellerwerks geht die Gefahr auf den Kunden auch dann über, wenn der Transport mit unseren Beförderungsmitteln erfolgt. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung durch uns ge­gen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 5 Preise
Sämtliche Preise gelten ab dem Sitz der Lieferfirma und schließen Ver- packung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Eine Versicherung der Ware gegen Schäden irgendwelcher Art erfolgt nur auf ausdrückli­che, schriftliche Anordnung des Käufers und auf dessen Kosten. Liegt zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten, so behalten wir uns Preisänderungen durch inzwischen eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen vor.

§ 6 Zahlung
Die Preise verstehen sich in Euro. Der Rechnungsbetrag ist ohne Mahnung oder in Verzugsetzung wie folgt zahlbar: Innerhalb von 8 Tagen ab Rech- nungsdatum abzüglich 2 % Skonto, innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungs- datum netto, Dienstleistungen nach Rechnungserhalt netto. Der Käufer wird von seiner Zahlungsverpflichtung nicht dadurch entbunden, dass die Ware durch höhere Gewalt, Fehlen von behördlichen Genehmigungen etc. bei uns oder auf dem Transport aufgehalten oder wenn sie vom Käufer nicht sofort abgenommen wird. Die Verrechnung von Zahlungen steht bei noch weiteren, offen stehenden Forderungen in unserem freien Ermessen. Bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber herein. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche, hie­raus sich ergebene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Käufer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Darüber hinaus sind alle durch Verzug entstandenen Schäden vom Käufer zu ersetzen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leitungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berech­tigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszah­lungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden An­sprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zah­lungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Si­cherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonsti­ger Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benach­richtigen. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb tritt uns der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Wir behal­ten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zah­lungsverzug gerät.

§ 8 Mängel / Gewährleistung
Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Men- genabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Ent­deckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs­voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Durch die nicht rechtzeitig erfolgte Mängelrüge oder eigenmächtig vorge­nommene Eingriffe an der Ware erlischt unsere Gewährleistungspflicht. Mängel an Teilleistungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer, erteilter oder nicht erledigter Aufträge. Vorste­hende Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsge­mäßer Ware. Um Sachmängel handelt es sich nicht bei natürlichem Verschleiß, einem von der Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund unsachgemäßer Behand­lung, Lagerung oder Aufstellung, nicht Beachtung von Bedienungsvor­schriften, unsachgemäßer Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder nicht vertragsgemäßer Verwendung abweichenden Zustand der Liefe­rung. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so sind wir berechtigt, nach frei­er Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Um die Überprüfung, ob die Nachbesserung vorgenommen werden soll, zu ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, uns die beanstandete Ware frei Haus und in der Originalverpackung anzuliefern. Wandlung und Minderung sowie Schadenersatzansprüche, insbesonde­re auch solche wegen entgangenen Gewinns oder sonstiger Folgeschä­den sind vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Stattdessen erwirbt der Kunde den Anspruch auf Nachbesserung, und falls diese nicht möglich ist, auf Umtausch in mangelfreie Ware gleicher Art. Erklären wir, weder zur Nachbesserung noch zu Ersatzlieferung im Stande zu sein, so erwirbt der Kunde einen Anspruch auf Wandlung. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche bleiben in jedem Fall ausgeschlossen. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

§ 9 Schadenersatz / Haftung
Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, Körpers oder Ge­sundheit, bei Nichteinhaltung von Garantiezusagen, Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.

§ 10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Dem Kunden steht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell­ten Gegenansprüchen ein Aufrechnungsanspruch bzw. Zurückbehal­tungsrecht zu.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Bargte­heide. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz in Bargteheide. Dies gilt auch für alle An­sprüche aus Wechsel- und Urkundenprozessen. Zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die An­wendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 12 Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen rechts­unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die un- wirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die im wirtschaftli­chen Ergebnis der ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.

Bargteheide, November 2024

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